
(1)Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern.Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2)Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
(3)In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.