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Nomos Videoseminar
FamFG Kemper
§ 32 Termin

(1)Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern.Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2)Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.

(3)In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.

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