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Nomos Videoseminar
FamFG Kemper
§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

(1)Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2)Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

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