
(1)Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
| 1. | die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes, |
| 2. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft, |
| 3. | die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind, |
| 4. | die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, |
| 5. | Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, |
| 6. | Haushaltssachen nach § 13 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, |
| 7. | den Versorgungsausgleich der Lebenspartner, |
| 8. | die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner, |
| 9. | die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, |
| 10. | Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind, |
| 11. | Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, |
| 12. | Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2)Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
| 1. | Ansprüche nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, |
| 2. | Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft, |
| 3. | Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, oder zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, |
(3)Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.