
(1)Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden.In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen.Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
(2)Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.