
Zu beteiligen sind
| 1. | die Ehegatten, |
| 2. | die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, |
| 3. | die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und |
| 4. | die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten. |