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FamFG Kemper
§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest

(1)In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden.In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2)Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen.Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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